Recht & Chor

Bücher

Damit Sie ihr Recht behalten

 

 

 

Steuer und Rechtshilfen 

http://www.sbnrw.de/vereinshilfen/index.htm

 

Auf dieser Internet-Seite finden Sie interessante Artikel und Vorlagen, die Ihre Arbeit im Verein unterstützen und vereinfachen sollen.

 


 

 

                                                      

 

Zeitschrift: Neue Chorzeit

Zu viel Geld in der Vereinskasse
Teil 1: Grundlagen                             Juli/August 2006 - Seite 35
Teil 2: Gesetzliche Regelungen      September 2006 - Seite 22 
Teil 3: Rücklagen im Sinne des
            § 58 Nr. 7 AO                           Oktober 2006 - Seite 24

 

 


 

Kostenfreie Informationen im Netz zu Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht

(eine subjektive Auswahl) Dateiname j0333360.wmf

www. vereinsrecht.de

 www.wegweiser-buergergesellschaft.de

   www.vereinsknowhow.de

    www.npo-info.de

     www.gemeinsam-aktiv.de
 

Weitere Info in: Neue Chorzeit, Januar 2007, Seite 22 

 


 

GEMA - Vertrag vom Januar 2007

s. Neue Chorzeit Februar 2007

Homepage des DCV: s. unter "Links" oben rechts.

Daraus dieser Ausschnitt: 

6. Pauschal abgegoltene Musiknutzungen

Nur für die Einzelverbände gem. Anlage 1 sind durch Zahlung des Pauschalbetrages nach Ziffer 7 sämtliche Chorveranstaltungen der dem Chorverband mittelbar (etwa als Mitglieder von Einzelverbänden) oder unmittelbar angehörenden Verbände und einzelnen Vereine abgegolten. (Bisheriger Ch-Tarif)

Außerdem sind die Aufführungstantiemen für Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen des Chorverbandes, seiner Einzelverbände und der diesen angeschlossenen Sängerkreisen, Kreischorverbänden oder Chorbezirken, Sängergruppen und Mitgliedsvereinen abgegolten, auch wenn ein Einzelverband nicht diesem Pauschalvertrag beigetreten ist:

a) Gesellige Veranstaltungen in Räumen von bis zu 150 m² Größe soweit
- nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden Personen zugelassen sind,
- weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,
- die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten.

b) Weihnachtsfeiern soweit
- nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden Personen zugelassen sind,
- weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,
- die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten.

c) Theaterabende soweit
- vor Beginn, in der Pause und nach Abschluss der Theateraufführung insgesamt bis 6 Chorwerke vorgetragen werden,
- das Eintrittsgeld  EUR 3,- nicht übersteigt.

d) Umzugsmusik bei Sängerfesten oder Jubiläen

e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
(Veranstaltungen, bei denen Ansprachen, Ehrungen usw. musikalisch umrahmt werden. Ausgenommen sind Festkommerse bzw. Festbankette vor oder bei Jubiläumsfesten.)

f) Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen Plätzen oder Gutachtersingen soweit weder ein Eintrittsgeld noch sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten, die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden.

g) Wohltätigkeitssingen in Krankenhäusern, Altenheimen oder Vollzugsanstalten soweit weder Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, die Mitwirken-den keine Vergütung erhalten, die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden.

7. Pauschalvergütung

Der Chorverband zahlt zur Abgeltung der unter Ziffer 6 beschriebenen Musiknutzungen eine feste Pauschale für 2007  und für 2008. 

EUR 835.000,-- inkl. Umsatzsteuer (z.Zt. 7 %)
(entspricht EUR 780.373,83 netto zzgl. 54.626,17 USt.) für die Nutzungen im Jahr 2007
und
EUR 864.000,-- inkl. Umsatzsteuer (z.Zt. 7 %)
(entspricht EUR 807.476,64 netto zzgl. 56.523,36 USt.) für die Nutzungen im Jahr 2008

Bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes werden die Bruttosummen entsprechend neu berechnet.

Voraussetzung dieser Festlegung der Vergütungen ist, dass der Chorverband mindestens
95 % der Musikfolgen für die abgegoltenen Chorveranstaltungen bei der GEMA ordnungsgemäß einreicht. Wird dieses Niveau im Jahr 2008 nicht erreicht, erhöht sich die Pauschalvergütung für das Jahr 2009 um 10 %.

Auch die nicht an der Pauschalregelung teilnehmenden Verbände können die Pauschale nach Ziffer 6 a - g des vorliegenden Pauschalvertrages nutzen. Jedoch sind alle Musiknutzungen der zuständigen Bezirksdirektion zu melden.